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Artikel 1 § 37b KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 10 Datenlöschung

 

Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat die personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist. (BGBl I 2018/32, ab 25. 5. 2018 und BGBl I 2018/100, ab 1. 1. 2020)

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