Artikel 1 Abschnitt 5a Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt. (BGBl I 2007/76, ab 1. 1. 2008 und BGBl I 2009/116, ab 1. 1. 2010)

