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Artikel 18 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Art 18. 1. Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch einen der in Artikel 17 Absatz 2 bezeichneten Umstände verursacht worden ist, obliegt dem Frachtführer.

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