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Artikel 17 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

KAPITEL IV
Haftung des Frachtführers

 

Art 17. 1. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.

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