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Art 79 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 79
Erstellung und spätere Änderung der Liste der in
Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

 

(1) Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.

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