Artikel 80
Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und
der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

