Artikel 79
Erstellung und spätere Änderung der Liste der in
Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
(1) Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.