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Art 71 EuErbVO (Entleitner)

Entleitner1. AuflApril 2024

Artikel 71
Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Zeugnisses

 

(1) Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zeugnis im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen.

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