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Art 72 EuErbVO (Entleitner)

Entleitner1. AuflApril 2024

Artikel 72
Rechtsbehelfe

 

(1) Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Art 67 getroffen hat, können von einer Person, die berechtigt ist, ein Zeugnis zu beantragen, angefochten werden.

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