Entleitner1. AuflApril 2024
Artikel 71Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Zeugnisses
(1) Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zeugnis im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen.