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Art 70 EuErbVO (Entleitner)

Entleitner1. AuflApril 2024

Artikel 70
Beglaubigte Abschriften des Zeugnisses

 

(1) Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des Zeugnisses auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus.

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