vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 65 EuErbVO (Entleitner)

Entleitner1. AuflApril 2024

Artikel 65
Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses

 

(1) Das Zeugnis wird auf Antrag jeder in Artikel 63 Absatz 1 genannten Person (im Folgenden „Antragsteller“) ausgestellt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte