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Art 64 EuErbVO (Entleitner)

Entleitner1. AuflApril 2024

Artikel 64
Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses

 

Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist

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