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Art 5 EuMahnVO (Denk)

Denk1. AuflJuli 2022

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,„Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,

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