(1) Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die Anwendung von Teil 1 Titel II und Art 113 Absätze 6 und 7, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.