1Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung des Artikels 400 Abs 1 Buchstabe j und Abs 2, unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen nach Art 400 Abs 2 individuell zu gewähren sind, erstellt einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

