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Art 4 EuVTVO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflJuli 2022

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Entscheidung“: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

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