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Art 5 EuVTVO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflJuli 2022

KAPITEL II
DER EUROPÄISCHE VOLLSTRECKUNGSTITEL

 

Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

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