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Art 6 EuVTVO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflJuli 2022

(1) Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, unddie Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht, und

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