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Art 491 - Effektiver Fälligkeitstermin

1. LfgNovember 2018

Für die Zwecke der Art 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:

Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;für die Posten nach Abs 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;

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