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Art 490 - Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz

1. LfgNovember 2018

(1) Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Posten nach Art 484 Abs 5, die gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Art 57 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2006/48/EG anerkennungsfähig waren und in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, der vorliegende Artikel.

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