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Art 47 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 47
Fälle, die nicht unter Artikel 46 fallen

 

(1) In Fällen, die nicht unter Artikel 46 fallen, kann vorbehaltlich der Artikel 44 und 45 die Gewährung der Prozesskostenhilfe gemäß dem innerstaatlichen Recht insbesondere von den Voraussetzungen der Prüfung der Mittel des Antragstellers oder der Begründetheit des Antrags abhängig gemacht werden.

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