Artikel 46
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe bei Anträgen
auf Unterhaltsleistungen für Kinder, die über
die Zentralen Behörden gestellt werden
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat leistet unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person nach Artikel 56 gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

