vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 462 - Ausübung der Befugnis

1. LfgNovember 2018

(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2) Die Übertragung von Befugnissen an die Kommission gemäß den Artikeln 456 bis 460 wird ab dem 28. Juni 2013 unbefristet gewährt.

(3) 1Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 456 bis 460 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. 2Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss aufgehoben, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. 3Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. 4Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte