(1) 1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Art 412 Abs 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Art 462 zu erlassen. 2Der gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakt stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Abs 2.

