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Art 453 - Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

1. LfgNovember 2018

1Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:

die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht,

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