(1) 1Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden sämtliche erforderlichen Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen nach Maßgabe des Artikels 429. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Angaben bei der Überprüfung nach Art 97 der Richtlinie 2013/36/EU .
2Institute übermitteln den zuständigen Behörden ferner die für die Erstellung des Berichts nach Art 511 benötigten Angaben.

