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Art 429b - Aufschlag auf das Gegenparteiausfallrisiko von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

1. LfgNovember 2018

(1) Zusätzlich zum Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Art 429 Abs 5 rechnen die Institute in die Risikomessgröße einen gemäß Abs 2 oder 3 ermittelten Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallsrisiko ein.

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