(1) Zusätzlich zum Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Art 429 Abs 5 rechnen die Institute in die Risikomessgröße einen gemäß Abs 2 oder 3 ermittelten Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallsrisiko ein.

