(1) 1Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der Methode nach Art 274. 2Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute Art 299 Abs 2 Buchstabe a an.

