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Art 425 - Zuflüsse (Seifert)

Seifert1. LfgNovember 2018

(1) 1Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. 2Begrenzte Liquiditätszuflüssen sind Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. 3Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Art 113 Abs 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. 4Sie dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Art 129 Abs 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Abs 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. 5Sie dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. 6Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht auf Einzelbasis zuständigen Behörde darf ein Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn sie von seinem Mutterinstitut oder einem seiner Tochterinstitute oder einem anderen Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder einem Unternehmen stammen, das mit ihm durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Abs 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.

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