(1) 1Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;