(1) Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Abs 1 darf ein Institut den nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaiger Laufzeitinkongruenzen berechneten ‚vollständig angepassten Risikopositionswert‘ (E*) zugrunde legen.

