(1) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 125 Absatz 1 durch Wohnimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55% des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

