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Art 35 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 35
Öffentliche Ordnung (ordre public)

 

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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