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Art 34 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 34
Rück- und Weiterverweisung

 

(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:

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