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Art 34 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 34
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

 

(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 oder Artikel 33 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 24 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.

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