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Art 33 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 33
Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

 

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.

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