Art 34 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände [güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften] zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten [Partner] die engste Verbindung haben. Seite 1687

