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Art 35 EuGüVO/EuPartVO (Uitz)

Uitz1. AuflJänner 2024

Art 35 Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände [güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften] hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

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