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Art 33 EuGüVO/EuPartVO (Uitz)

Uitz1. AuflJänner 2024

Art 33 (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände [die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften] hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:

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