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Art 244 - Synthetische Verbriefung (Gapp/Blume)

Gapp/Blume1. LfgNovember 2018

(1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Risikopositionen gemäß Artikel 249 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Ein signifikantes Kreditrisiko gilt durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung als auf Dritte übertragen;

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