(1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Risikopositionen gemäß Artikel 249 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein signifikantes Kreditrisiko gilt durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung als auf Dritte übertragen;
