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Art 19 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 19
Recht auf Nachprüfung

 

(1) Ein Antragsgegner, der sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat das Recht, eine Nachprüfung der Entscheidung durch das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats zu beantragen, wenn

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