vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 20 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 20
Schriftstücke zum Zwecke der Vollstreckung

 

(1) Für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden folgende Schriftstücke vor:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte