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Art 14 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 14
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

 

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

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