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Art 13 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 13
Aussetzung wegen Sachzusammenhang

 

(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

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