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Argentinien (gekündigt) (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN1. LfgSeptember 2008

Seite 1

ABKOMMEN VOM 13. 9. 1979 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN11Das Abkommen ist, da die Ratifikationsurkunden am 18. November 1982 ausgetauscht wurden, gem seinem Art 28 Abs 2 am 17. Jänner 1983 in Kraft getreten und findet auch auf Steuern Anwendung, die für jedes Steuerjahr erhoben werden, das am oder nach dem 1. Jänner 1978 beginnt.

BGBl. Nr. 11/1983 idF BGBl. III Nr. 80/200822Das Abkommen wurde gemäß seinem Art. 29 von der Argentinischen Republik mit Note vom 26. Juni 2008 (eingelangt am 27. Juni 2008) gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2009 außer Kraft.

ABSCHNITT I

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