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Anlage 2b KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Anlage 2b 11Eingefügt durch die V BGBl 1995/214, idF der V BGBl II/2006/334 (zu § 15a)

Prüfbestimmungen für Warnleuchten

Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.

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