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Anlage 2 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Anlage 211IdF der V 28. 4. 1972 BGBl 177, 2. 6. 1978 BGBl 279 und 17. 12. 1980 BGBl 1981/16. (§ 11)

Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs 3

(1) Die Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß § 11 Abs 3 ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:

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