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Anlage 1k KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Anlage 1k 11Eingefügt durch die V BGBl 1993/950, in Kraft getreten mit 1. 1. 1994. (Zu § 1g)

Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs

Definition der Luftfederung

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