Anlage 21 (§ 11)
Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs 3
(1) Die Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß § 11 Abs 3 ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:

